Stellungnahme des Präsidiums
An den Verwaltungsrat des TSV München von 1860 e.V. sowie die interessierte Öffentlichkeit:
Liebe Mitglieder, liebe Fans und Unterstützer unseres Vereins,
das Präsidium des TSV München von 1860 e. V. sieht sich gezwungen, zu einer Pressemitteilung des Verwaltungsrats vom 8. November 2024, von welcher wir zu unserem Bedauern vorab nicht informiert waren, nunmehr öffentlich Stellung zu beziehen und damit die unterschiedlichen Wahrnehmungen aufzuklären und die Vorhaltungen zu entkräftigen.
Wie der Verwaltungsrat in seiner Stellungnahme zutreffend ausführt, ist die TSV München von 1860 GmbH & Co. KGaA auf eine Fremdfinanzierung angewiesen. Kann die Aufwandsseite nicht allein durch Erlöse der TSV München von 1860 GmbH & Co. KGaA gedeckt werden, sieht der im Jahr 2011 geschlossene Kooperationsvertrag zwischen den Gesellschaftern eine Finanzierung durch die HAM International Ltd. mit Sitz in Dubai, Vereinigte Arabische Emirate, das Beteiligungsunternehmen unseres Mitgesellschafters Hasan Ismaik, vor.
Die TSV München von 1860 GmbH & Co. Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) ist aufgrund ihrer bekannten bilanziellen Überschuldung alljährlich gehalten, eine von Wirtschaftsprüfern zu testierende positive Fortführungsprognose zu erstellen. Um DFB-Auflagen zur Lizenzierung zu genügen, ist ein Nachweis entsprechender finanzieller Mittel für den Profispielbetrieb zu erbringen. Für eine positive Fortbestehensprognose, die die Grundlage für die Beurteilung durch die Wirtschaftsprüfer darstellt, müssen entsprechende Finanzierungsnachweise, wie ebenfalls in der Mitteilung des Verwaltungsrats zutreffend dargestellt, die laufende und die nächste Saison liquiditätsseitig abdecken.
Bei der Bewertung der negativen Auswirkungen einer möglichen Insolvenz der TSV München von 1860 GmbH & Co. KGaA sehen wir als Präsidium neben den bereits genannten Interessengruppen, den Mitarbeitern des Unternehmens, den Fans, Sponsoren und HAM International, vor allem für den von uns vertretenen TSV München von 1860 e. V. nicht hinnehmbare Nachteile.
Nach Ziffer 11.3.2 der Satzung des TSV München von 1860 e. V. obliegt insoweit dem Präsidium die Geschäftsführung des Vereins. Das Präsidium hat alle Maßnahmen zu ergreifen, die es für die Erreichung des Vereinszweckes im Rahmen einer ordnungsgemäßen Vereinsführung für erforderlich hält. Das Präsidium hat die Sorgfaltspflicht einer ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleitung zu beachten. Dies ist für uns als Präsidium nicht nur der satzungsmäßige Rahmen sondern auch die Leitlinie unseres Handelns, wofür wir auch persönlich haften.
Der nunmehr durch den Verwaltungsrat einer Würdigung unterzogene Darlehensvertrag wurde unter Hinzuziehung externer insolvenzrechtlich spezialisierter Rechtsanwälte, die durch die Geschäftsführung der TSV München von 1860 GmbH & Co. KGaA in Anbetracht der herausfordernden Situation beauftragt wurden, umfassend geprüft und verhandelt. Auch das Präsidium war in diese intensiven Gespräche involviert, um den Interessen des TSV München von 1860 e.V. und seiner Mitglieder Rechnung zu tragen.
Die vom Verwaltungsrat behauptete völlige „Autonomie“ in der Bestellung oder Abberufung eines Geschäftsführers widerspricht dem bestehenden Kooperationsvertrag zwischen dem TSV München von 1860 e.V. und der HAM International Ltd. und den hierauf beruhenden Satzungen der Gesellschaften sowie den entsprechenden Geschäftsordnungen, die für die Bestellung eines Geschäftsführers in der TSV München von 1860 GmbH & Co. KGaA, den hierfür zuständigen paritätisch besetzten Beirat vorsehen, der im konkreten Fall auch tätig war und verschiedene Kandidaten für das vakante Amt des Finanzgeschäftsführers diskutiert hat.
Es ist zutreffend, dass nach Ziffer 11.3.6 lit.c der Satzung des TSV München von 1860 e. V. das Präsidium die vorherige Zustimmung des Verwaltungsrats einholen muss, wenn es über die Bestellung von Geschäftsführern in Tochtergesellschaften entscheiden will. Dies ist geschehen. Der Darlehensvertrag enthält explizit den Satzungsvorbehalt für die Mitwirkung des Verwaltungsrats.
Die weitergehende Rechtsposition nach § 16c Abs. 3 der Satzung des deutschen Fußball-Bund (DFB), bekannt als 50+1-Regel, hat das Präsidium, entgegen der Unterstellung des Verwaltungsrats, weder aufgegeben noch gefährdet, da das entsprechende, gerade in der jüngsten Vergangenheit durch das vormalige Präsidium von Robert Reisinger ausgeübte Recht als „ultima ratio“ entsprechend der Lizenzordnung immer beim Mutterverein verbleibt.
Mit diesem Recht des Muttervereins ist allerdings umgekehrt nicht die Verpflichtung unseres Mitgesellschafters verbunden, finanzielle Mittel unbedingt zur Verfügung zu stellen. Demnach sind bei der Gewährung von Darlehen, die für den Bestand der TSV München von 1860 GmbH & Co. KGaA im konkreten Fall zwingend erforderlich waren, auch berechtigte und nachvollziehbare Interessen des Darlehensgebers zu berücksichtigen.
München, den 9. November 2024,
Präsidium des TSV München von 1860 e. V.
Robert Reisinger, Karl-Christian Bay, Norbert Steppe